Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
DiaSys Deutschland Vertriebs- GmbH

Stand: 07/2026

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") der DiaSys Deutschland Vertriebs-GmbH mit Sitz in Bahnhofstraße 32, 65558 Flacht / Deutschland (im Folgen-den „wir/uns“) gelten für alle Auftragserteilungen, Bestellungen, Lieferungen und Verkäufe an Dritte, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch sind (im Folgenden „Käufer“ oder „Kunde“, beide als „Parteien“).

1.2 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbaren, finden etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers keine Anwendung und werden von uns nicht akzeptiert. Der Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Textform ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer im Zusammenhang mit der Auftragserteilung, Bestellung, Lieferung und den Verkäufen ausdrücklich auf die Geltung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, wir der Geltung nicht ausdrücklich wider-sprechen und dennoch unsere vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen.

1.3 Mit diesen AGB werden alle früheren AGB gegenstandslos.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind sowohl hinsichtlich der Preisstellung als auch der Angaben über die angebotenen Waren freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Das heißt, sie stellen, vorbehaltlich einer anderslautenden Kennzeichnung, lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, uns gegenüber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben. Die Auftragserteilung bzw. Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dieses können wir binnen 14 Tagen nach Zugang annehmen, sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt. Die Annahme durch uns erfolgt nach unserer Wahl entweder mittels Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer. Für den Vertragsinhalt und -umfang sind die Bestellung des Käufers und unsere Auftragsbestätigung sowie diese AGB maßgeblich. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch uns für jede einzelne Bestellung ausdrücklich in Textform bestätigt und, sofern eine solche ausgestellt wird, in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

3. Preise

3.1 Unsere Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste, die der Käufer vor Übermittlung seines verbindlichen Angebots zum Zwecke der Erstellung seines Angebots erhält. Die in unseren Preislisten enthaltenen Preise verstehen sich als Nettopreise. Bei Inlandslieferungen werden die in der nachstehenden Tabelle wiedergegebenen Porto- und Versandpauschalen in Abhängigkeit von dem Bestellwert berechnet:

Bestellwert (netto)Porto- und Versandkostenpauschalen
bis EUR 99,00EUR 20,00
EUR 100,00 bis EUR 149,99   EUR 15,00
EUR 150,00 bis EUR 199,99EUR 10,00
EUR 200,00 bis EUR 249,99EUR 5,00
ab EUR 250,00Porto- und versandkostenfrei


3.2 Die Porto- und Versandkostenpauschalen umfassen nicht die Kosten für einen vom Käufer gewünschten Versand als Eil- oder Expressgut, Schnellpaket oder eine Eilbotenzustellung.

3.3 Bei Zwischenhändlern und Lieferungen ins Ausland werden dem Käufer die tatsächlich anfallenden Porto- und Versandkosten in Rechnung gestellt, sofern und soweit keine anderslautende Liefervereinbarung getroffen wurde.

3.4 Bei Gefahrgutsendungen sowie bei Sendungen mit begrenzter Menge („Limited Quantity“) im gefahrgutrechtlichen Sinne werden dem Käufer, unabhängig davon, ob es sich um eine In- oder Auslandslieferung oder um eine Lieferung an einen Zwischenhändler handelt, für den hiermit verbundenen zusätzlichen Verpackungs- und Kennzeichnungsaufwand zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 50,00 je Sendung berechnet. Diese Kosten fallen zur Klarstellung zusätzlich zu den für Inlandslieferungen vorstehend festgelegten Porto- und Versandkostenpauschalen bei Erreichen bestimmter Bestellwerte an.

3.5 Wird vom Käufer ein Versand als Eil- oder Expressgut, Schnellpaket oder Eilbotenzustellung gewünscht, stellen wir die dafür anfallenden Mehrkosten zusätzlich zu etwaigen Porto- und Versandkostenpauschalen in Rechnung.

3.6 Bei evtl. Dispositionsaufträgen wird dem Fachhändler zur Deckung unserer Mehrkosten ein Aufschlag von 5 % auf den Netto-Warenwert berechnet.

 

4. Lieferung und Rücktrittsrecht bei ausbleibender Selbstbelieferung

4.1 Unsere Lieferungen erfolgen an die vom Käufer genannte Adresse.

4.2 Bei sämtlichen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe der Ware an das mit der Versendung beauftragte Transportunternehmen auf den Käufer über.

4.3 Bei Annahmeverzug des Käufers gehen die vorgenannten Gefahren ab Beginn des Verzugs auf den Käufer über.

4.4 Im Falle des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

4.5 Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des restlichen Teils der Bestellung sichergestellt ist und dem Käufer aufgrund der Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser zusätzlichen Kosten bereit. Unserer Berechtigung, unter den vorgenannten Voraussetzungen Teillieferungen vorzunehmen, schränken die gesetzlichen Rechte des Käufers in Bezug auf eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung nicht ein.

4.6 Für den Fall, dass unser Lieferant die von dem Käufer bestellte Ware nicht rechtzeitig an uns liefert, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, bis wir selbst von unserem Lieferanten richtig beliefert worden sind, wobei die Lieferfrist jedoch höchstens um einen Zeitraum von 4 Wochen verlängert. Dies setzt voraus, dass die Verzögerung durch unseren Lieferanten und nicht von uns zu vertreten ist und wir die Ware vor Zustandekommen des Kaufvertrages so rechtzeitig bestellt haben, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Belieferung gerechnet werden konnte. Sofern die Ware ohne unser Verschulden trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht lieferbar sein sollte, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware in Textform informieren und ihm im Falle eines Rücktritts etwaige in Bezug auf die nichtverfügbaren Artikel geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten.

5. Zahlung und Verzug

5.1 Der vereinbarte Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der Betrag unserem Bankkonto vorbehaltlos zur freien Verfügung gutgeschrieben worden ist.

5.2 Wir gewähren unseren Käufern ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug. Soweit nicht anders vereinbart, gewähren wir unseren Käufern 2% Skonto, wenn diese den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlen und 3% Skonto, wenn diese den Kaufpreis im Bankeinzugsverfahren begleichen.

5.3 Der Käufer kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

5.4 Im Falle des Verzugs ist der offene Forderungsbetrag mit einem Zinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

5.5 Zusätzlich können wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR geltend machen, die auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

5.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich unberührt.

5.7 Zahlungen des Käufers werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und mit dem Überschuss auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet.

5.8 Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insofern zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig durch Gerichtsurteil oder Gerichtsbeschluss festgestellt sind oder die Gegenforderung des Käufers und die aufgerechnete Hauptforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammen, mithin synallagmatisch miteinander verknüpft sind.

5.9 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers stammt aus demselben Vertragsverhältnis, ist unbestritten oder durch Gerichtsurteil oder Gerichtsbeschluss rechtskräftig festgestellt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung vor („Vorbehaltsware“).

6.2 Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstalschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Er hat die Vorbehaltsware getrennt von Waren Dritter aufzubewahren.

6.3 Er darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug nach Ziffer 5 befindet. Wenn die Ware nicht sofort bezahlt wird, ist der Käufer verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.

6.4 Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, bis die Übersicherung nicht mehr als 10 % beträgt.

6.5 Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen weiterhin auf seine Rechnung und im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich vertragstreu verhält. Sofern und soweit sich der Käufer vertragswidrig verhalten sollte, insbesondere wenn er mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, können wir von dem Käufer verlangen und ist dieser verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen nebst der jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung offenzulegen und mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen und alle Auskünfte zu erteilen, die wir zur Geltendmachung und Durchsetzung der abgetretenen Forderungen benötigen.

6.6 Der Käufer darf die an uns abgetretenen Forderungen nicht an einen Dritten abtreten, um sie im Wege des Factorings von einem Dritten einziehen zu lassen, es sei denn der Käufer verpflichtet diesen Dritten (Factor) unwiderruflich dazu, die eingezogene Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch offene Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

6.7 Ferner ist der Käufer im Falle des vertragswidrigen Verhaltens, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, zur sofortigen Herausgabe unserer Ware verpflichtet. Die für den Rücktransport anfallenden Kosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar und wir dürfen die zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten.

6.8 Wenn die Vorbehaltsware mit Sachen Dritter verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes der Vorbehaltsware zu den jeweiligen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Sofern dabei die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns dieser sein anteilsmäßiges Miteigentum hieran. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum wird der Käufer für uns kostenlos verwahren.
Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.9 Sofern unsere Sicherheiten gepfändet, beschlagnahmt oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet werden, ist uns dies unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, diese Dritten unverzüglich auf unser Eigentum bzw. unsere Sicherheiten hinzuweisen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung und Sicherung unserer Rechte an der Vorbehaltsware bzw. unseren Sicherheiten erforderlich sind. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um unsere Rechte zu sichern.

6.10 Der Käufer hat uns die zur Geltendmachung oder Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, soweit nicht der Dritte hierfür aufkommt.

7. Gewährleistung und Mängelanzeige

7.1 Sollte die von uns veräußerte Ware einen Mangel aufweisen, werden wir nach unserer Wahl die veräußerte Ware nachbessern oder dem Käufer eine mangelfreie Ware nachliefern. Die Nacherfüllung ist für den Käufer kostenlos. Sofern der Mangel auch nach zweimaliger Nacherfüllung nicht behoben ist, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder den Kaufpreis um den Wert des Mangels mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Kaufpreisminderung zu.

7.2 Der Käufer ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nur berechtigt, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind bereits dem Spediteur bei der Lieferung mitzuteilen und auf dem Lieferschein zu vermerken. Zeigt sich bei der Untersuchung durch den Käufer ein offensichtlicher Mangel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung), so hat er uns dies binnen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Ware an den Käufer. Sofern der Mangel nicht offensichtlich ist und sich der Mangel erst später zeigt, hat uns dies der Käufer binnen 7 Tagen anzuzeigen, nachdem sich der Mangel zeigte. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Nachweis der rechtzeitigen Mängelanzeige hat stets der Käufer zu führen. Versäumt oder unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder fristgemäße Mängelanzeige, gelten die Waren hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.

7.3 Unsere Haftung für etwaige an den gelieferten Produkten entstehende Mängel ist ferner dann ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware nicht gemäß der beiliegenden Anleitung in Betrieb genommen hat, die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder mit der Ware eines anderen Unternehmens ohne unsere vorherige Zustimmung kombiniert hat.

7.4 Die in dieser Ziffer 7.2. und 7.3 geregelten Gewährleistungsausschlüsse für Mängelrechte des Käufers gelten nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie übernommen oder wir nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften. Sie gelten ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzungen.

7.5 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung der bestellten Waren. Diese Frist gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder aus von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzungen, wenn wir eine Garantie übernommen haben, wir nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften, oder im Falle von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die hier in Ziffer 7.5 geregelte verkürzte Gewährleistungsfrist gilt ferner dann nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. In diesen Fällen verjähren etwaige Ansprüche des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Haftung

8.1 Wir haften nur für Schäden, die (a) von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht wurden, (b) auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, (c) auf unserem grob fahrlässigen Verhalten oder dem grob fahrlässigen Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder (d) in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eintreten. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhalt der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.2 Die Einschränkungen der Haftung nach dieser Ziffer 8. gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine von uns gewährte Garantie sowie für den Fall, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, bleiben von der Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 8. unberührt.

8.4 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9. Höhere Gewalt

9.1 In Fällen höherer Gewalt sind wir für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen des betreffenden Ereignisses von unserer Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. Höhere Gewalt umfasst jedes unvorhersehbare und außerhalb unseres Einflussbereiches liegendes Ereignis, das wir nicht zu vertreten haben und durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gehindert sind. Hierzu zählen beispielsweise unrechtmäßige Streiks, Unruhen, Aufstände, Feuer, Überschwemmungen, Lawinen, Stürme, Explosionen, Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Erdbeben, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien sowie nicht von uns verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen („Höhere Gewalt“).

9.2 Dies gilt ebenfalls sofern und soweit Versorgungsschwierigkeiten und anderen Leistungsstörungen bei unseren Vorlieferanten eintreten und unsere Vorlieferanten ebenfalls aufgrund eines Ereignisses, das als Höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 9.1 zu qualifizieren ist, an der Erbringung der ihm obliegenden Leistungspflichten gehindert ist.

9.3. Die Befreiung von der Leistungsverpflichtung nach dieser Ziffer 9 gilt nicht, soweit wir ausdrücklich in Textform eine entsprechende Garantie in Bezug auf die Verfügbarkeit und fristgerechte Lieferbarkeit übernommen haben.

9.4 Wir werden dem Käufer den Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt sowie dessen Wegfall anzeigen und uns nach besten Kräften sowie im wirtschaftlich zumutbaren Umfang bemühen, die Höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Wenn das die Höhere Gewalt begründende Ereignis länger als 30 Tage andauert, sind wir ab dem 31. Tag zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

10. Probenmaterial und Kundeneigentum

10.1 Materialien, Proben, Prüflinge oder sonstige Gegenstände die uns zu Prüfungs-, Mess-, Reklamations-, Analyse- oder Untersuchungszwecken, zur Teilnahme an Ringversuchen oder zu sonstigen Zwecken (z.B. Forschungszwecken) übersandt werden (insgesamt „Probenmaterial“) sind uns in einem Zustand zu übersenden, der eine einwandfreie und problemlose Erbringung der gewünschten Prüfungs-, Mess-, Reklamations-, Analyse- oder Untersuchungsleistungen sowie eine problemlose Teilnahme an Ringversuchen ohne zusätzlichen Aufwand ermöglichen, es sei denn, die Parteien haben eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung in Textform getroffen.

10.2 Die Übermittlung und Abgabe des Probenmaterials durch den Kunden erfolgt auf seine Kosten und sein Risiko. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Probenmaterials geht nicht bereits mit der Übergabe an das Transport- oder Logistikunternehmen durch den Kunden über, sondern erst mit dem Eingang des Probenmaterials bei uns. Die Regelung hinsichtlich des Gefahrübergangs gilt nicht, soweit die Übersendung des Probenmaterials zu Reklamationszwecken, das heißt im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, erfolgt. Der Kunde hat uns hierauf entsprechend hinzuweisen

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor der Übersendung über alle bekannten oder potentiellen Risiken, Gefahren und Handhabungshinweise im Zusammenhang mit dem übersandten Probenmaterial in Textform hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet entsprechende Warnhinweise auf dem Probenmaterial anzubringen. Hinweise nach dieser Ziffer 10.3 betreffen insbesondere von dem Probenmaterial ausgehende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken (z.B. weil Giftstoffe oder andere Kontaminationen enthalten sein können), ebenso wie Risiken und Gefahren für unser Eigentum, sonstigen Rechtsgüter sowie der unsrer Mitarbeiter und sonstigen Vertreter.

10.4 Wir sind berechtigt eine vom Kunden gewünschte Prüfungs-, Mess-, Reklamations-, Analyse- oder Untersuchungsleistung abzulehnen, abzubrechen und/oder vom entsprechenden Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, dass der Kunde gegen seine Mitteilungspflichten aus Ziffer 10.3 verstoßen hat oder eine Durchführung der Leistungen aufgrund der Belastung des Probenmaterials oder den vom dem Probenmaterial ausgehenden Gefahren oder Risiken nicht möglich ist. Der Kunde hat in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten zu tragen. Mess-, Analyse- oder Untersuchungsleistung dürfen im Zusammenhang mit einer Reklamation im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen von uns nur insoweit abgelehnt werden, als dass bei der Durchführung der Mess-, Analyse- oder Untersuchungsleistungen Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit unserer Mitarbeiter oder hinsichtlich unseres des Eigentums bestehen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt. Wir werden den Kunden in diesem Fall auf eine andere Art der Nacherfüllung verweisen.

10.5 Mit der Übersendung des Probenmaterials räumt der Kunde uns das unwiderrufliche, nicht ausschließliche sowie unbeschränkte Recht ein, das Probenmaterial zu Prüfungs-, Mess-, Reklamations-, Analyse- oder Untersuchungszwecken sowie zum Zwecke der Teilnahme an Ringversuchen oder zu eigenen Forschungszwecken zu nutzen, bearbeiten, verändern, vernichten, analysieren, untersuchen, zerlegen, vermischen oder zu entsorgen, es sei denn, die Parteien haben in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

10.6 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Textform, überträgt uns der Kunde mit dem Zugang des Probenmaterials Besitz und Eigentum an dem übersandten Probenmaterial. Wir nehmen diese Übertragung an. Soweit zwischen uns und dem Kunden nicht anders in Textform vereinbart, werden wir das Probenmaterial nach Erbringung der gewünschten Prüfungs-, Mess-, Reklamations-, Analyse- oder Untersuchungsleistungen fachgerecht entsorgen, vernichten und nicht an den Kunden zurücksenden oder zurückgeben. Dies gilt nicht, soweit der Kunde aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts vom entsprechenden Vertrag zurücktritt. Die Kosten einer fachgerechten Entsorgung und Vernichtung trägt der Kunde und werden diesem in Rechnung gestellt.

10.7 Soweit der Kunde uns Probenmaterial von Dritten übersendet, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass er berechtigt ist, uns die vorstehend in den Ziffern 10.5 und 10.6 genannten Rechte an dem Probenmaterial einzuräumen. Er ist ferner dafür verantwortlich, dass an dem übersandten Probenmaterial und den eingeräumten Nutzungsrechten keine Rechte Dritter entgegenstehen und dass die Übersendung, Nutzung, Verarbeitung, Verwertung, Verwendung und ggf. Vernichtung des Materials datenschutz-, abfall- und gefahrstoffrechtlich zulässig ist.

10.8 Sollte der Kunde im Einzelfall eine Rücksendung und keine Vernichtung des restlichen Probenmaterials wünschen, ist dies vor der Übersendung gesondert in Textform zu vereinbaren. Ohne eine entsprechende Vereinbarung sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, das Restmaterial unter Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach Abschluss der gewünschten Prüfungs-, Mess-, Reklamations-, Analyse- oder Untersuchungsleistungen fachgerecht auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder zu vernichten.

10.9 Wir werden das Probenmaterial bis zur fachgerechten Entsorgung oder Vernichtung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), aufbewahren, sofern das Probenmaterial personenbezogene Daten beinhaltet.

10.10 Der Kunde haftet für alle Schäden, die uns und unseren Mitarbeitern oder sonstigen Unterauftragnehmer oder Vertretern durch die Verletzung der im Zusammenhang mit der Übersendung des Probenmaterials bestehenden Pflichten entstehen. Sofern und soweit Dritte Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung, Verarbeitung, Verwertung und ggf. Entsorgung des Probenmaterials gegen uns geltend machen (insbesondere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten), stellt uns der Kunde von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei. Er wird uns alle zur Rechtsverteidigung erforderlichen Auskünfte erteilen und Informationen bereitstellen. Ferner ist der Kunde in diesem Zusammenhang verpflichtet, sämtliche Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung bis zur gesetzlichen Höhe zu tragen.

11. Weiterverkauf und Warenzeichen

Unsere Produkte dürfen nur in der unveränderten Originalpackung und nicht in Teilmengen angeboten, verkauft oder abgegeben werden. In begründeten Fällen behalten wir uns für einzelne Produkte und Produktgruppen Direktlieferungen an den Verwender vor. Unter den geschützten Warenzeichen der von uns vertriebenen Waren dürfen keine Ersatzprodukte angeboten oder geliefert werden. Vergleichende Hinweise auf Ersatzprodukte in Preislisten, Angeboten oder auf Etiketten usw. sind nur insoweit statthaft, als ein solcher vergleichender Hinweis gesetzlich zulässig ist.

12. Rücknahmen

Sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Rücktritts- oder Anfechtungsgründe vorliegen, ist eine Stornierung von Bestellungen oder ein Umtausch bzw. eine Rücknahme unserer ordnungsgemäß gelieferten Ware nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform zulässig. In diesem Falle können wir dem Käufer nur eine Gutschrift erteilen, unter Abzug der durch die Rücksendung entstandenen Kosten für Wareneingangskontrolle und Weiterbehandlung der Ware. Rücksendungen, die ohne vorherige Vereinbarung erfolgen, werden auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückgesandt. Produkte, die das Verfalldatum erreicht haben, sind in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen.

13. Rechtsanwalt

Diese AGB sowie die unter Einbeziehung dieser AGB zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Absendeort, für die Zahlungen Diez / Deutschland.

14.2. Für den Käufer, der Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle zwischen den Parteien unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Vereinbarungen das für Diez / Deutschland sachlich und örtlich zuständige Gericht. Wir sind berechtigt, gegen den Käufer vor jedem zuständigen Gericht vorzugehen.

14.3 Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

15. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke dieser AGB werden durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder die Unwirksamkeit einer Klausel gekannt hätten.