Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
DiaSys Deutschland Vertriebs-GmbH
Stand 04/2023
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") der DiaSys Deutschland Vertriebs-GmbH mit Sitz in Flacht / Deutschland (im Folgenden „wir/uns“) gelten für alle Auftragserteilungen, Bestellungen, Lieferungen und Verkäufe an Dritte, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch sind (im Folgenden „Käufer“, beide als „Parteien“). Wir akzeptieren keine AGB von Käufern, die von diesen AGB abweichen, es sei denn wir bestätigen dies ausdrücklich in Textform. Sofern die Parteien einen gesonderten Vertrag geschlossen haben, gehen die darin enthaltenen Bestimmungen diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind sowohl hinsichtlich der Preisstellung als auch der Angaben über die angebotenen Waren freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Auftragserteilung bzw. Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dieses können wir binnen 14 Tagen nach Zugang annehmen, sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt. Die Annahme durch uns erfolgt nach unserer Wahl entweder mittels Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer. Für den Vertragsinhalt und -umfang sind die Bestellung des Käufers und unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch uns für jede einzelne Bestellung ausdrücklich in Textform bestätigt werden.
3. Preise
Unsere Preisangaben in Katalogen, Preislisten oder vergleichbaren Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die genauen Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Bei Inlandslieferungen mit einem Warenwert unter 250,00 EUR netto wird eine Porto- und Versandpauschale von 15,00 EUR berechnet. Ab einem Warenwert von mehr als 250,00 EUR netto werden die Inlandslieferungen porto- bzw. frachtfrei ausgeführt. Bei Auslandslieferung werden die anfallenden Versandkosten dem Käufer in Rechnung gestellt, soweit keine anderslautende Liefervereinbarung getroffen wurde. Bei Gefahrgutsendungen wird für den hiermit verbundenen zusätzlichen Verpackungs- und Kennzeichnungsaufwand ein angemessener Zuschlag, mindestens jedoch 50,00 EUR je Sendung, berechnet.
4. Lieferung
Unsere Lieferungen erfolgen an die vom Käufer genannte Adresse unter Ausnutzung des günstigsten Versandweges. Wird vom Käufer ein Versand als Eil- oder Expressgut, Schnellpaket oder Eilbotenzustellung gewünscht, stellen wir die dafür anfallenden Mehrkosten in Rechnung. Bei evtl. Dispositionsaufträgen wird dem Fachhändler zur Deckung unserer Mehrkosten ein Aufschlag von 5 % auf den Netto-Warenwert berechnet. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe der Ware an das mit der Versendung beauftragte Transportunternehmen auf den Käufer über. Bei Annahmeverzug des Käufers gehen die vorgenannten Gefahren bereits ab Beginn des Verzugs auf den Käufer über und wir sind berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von 30 Tagen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Sollte die bestellte Ware nicht in den gewünschten Mengen vorrätig sein, sind wir berechtigt, in zumutbarem Umfang Teil- und/oder Nachlieferungen zu erbringen. Von der Verpflichtung zur Lieferung sind wir befreit, wenn uns durch Umstände, die zu beseitigen nicht in unserer Macht liegt, die Lieferung unmöglich oder in nicht tragbarer Weise erschwert wird.
5. Zahlung und Verzug
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, jeweils nach Rechnungsdatum, oder im Bankeinzugsverfahren mit 3 % Skonto zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können. Ab dem 31. Tag und Zugang der Rechnung kommt der Käufer in Verzug und es werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank berechnet. Zusätzlich können wir eine Verzugspauschale von 40,00 EUR geltend machen. Zahlungen des Käufers werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und mit dem Überschuss auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet. Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insofern zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung vor („Vorbehaltsware“). Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er darf diese im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug nach Ziffer 5 befindet. Wenn die Ware nicht sofort bezahlt wird, ist der Käufer verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, bis die Übersicherung nicht mehr als 10 % beträgt. Sofern unsere Sicherheiten gepfändet, beschlagnahmt oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet werden, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat uns die zur Geltendmachung oder Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, soweit nicht der Dritte hierfür aufkommt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt, ist er zur Einziehung der Forderungen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen berechtigt. Wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug nach Ziffer 5 gerät, hat er auf unser Verlangen die Abtretungen seinen Käufern anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist der Käufer zur sofortigen Herausgabe unserer Ware verpflichtet. Die für den Rücktransport anfallenden Kosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar und wir dürfen die zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Verwertungserlös wird mit den noch offenen Beträgen des Käufers verrechnet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. Wenn die Vorbehaltsware mit Sachen Dritter verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes der Vorbehaltsware zu den jeweiligen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Sofern dabei die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns dieser sein anteilsmäßiges Miteigentum hieran. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum wird der Käufer für uns kostenlos verwahren. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Gewährleistung und Mängelanzeige
Sollte die von uns veräußerte Ware einen Mangel aufweisen, werden wir nach unserer Wahl die veräußerte Ware nachbessern oder dem Käufer eine mangelfreie Ware nachliefern. Die Nacherfüllung ist für den Käufer kostenlos. Sofern der Mangel auch nach zweimaliger Nacherfüllung nicht behoben ist, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder den Kaufpreis um den Wert des Mangels mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Kaufpreisminderung zu.
Der Käufer ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nur berechtigt, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind bereits dem Spediteur bei der Lieferung mitzuteilen und auf dem Lieferschein zu vermerken. Zeigt sich bei der Untersuchung durch den Käufer ein Mangel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung), so hat er uns dies binnen 30 Tagen in Textform anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Ware an den Käufer. Sofern sich der Mangel erst später zeigt, hat uns dies der Käufer binnen 7 Tagen anzuzeigen. Den Nachweis der rechtzeitigen Mängelanzeige hat stets der Käufer zu führen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder fristgemäße Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den entsprechenden Mangel ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Ware nicht gemäß der beiliegenden Anleitung in Betrieb genommen hat, die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder mit der Ware eines anderen Unternehmens kombiniert hat. Sollten wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, gelten die vorgenannten Gewährleistungsausschlüsse nicht.
8. Haftung
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur für die bei Vertragsschluss vertragstypischerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht im Falle der grob fahrlässigen Verletzung von solchen Vertragspflichten, (i) deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, (ii) deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und (iii) auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf („Kardinalspflichten“). Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung von Kardinalspflichten, sodass sich unsere Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen der Überlassung der Waren typischerweise gerechnet werden muss. Davon unbenommen haften wir nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften bei (i) Vorsatz, (ii) Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) arglistigem Verschweigen eines Mangels, (iv) Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie (v) bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Höhere Gewalt
Sofern unsere Nichterfüllung oder verspätete Leistungserbringung auf einem Ereignis beruht, das außerhalb unseres Einflussbereiches liegt und das wir nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“), ist unsere Haftung ausgeschlossen. Hierzu zählen z.B. illegale Streiks, Unruhen, Aufstände, Feuer, Überschwemmungen, Lawinen, Stürme, Explosionen, Naturereignisse, Krieg, Terrorismus oder Erdbeben. Etwas anderes gilt nur, wenn wir ausdrücklich in Textform eine entsprechende Garantie übernommen haben. Bei Vorliegen höherer Gewalt werden wir von unserer Leistungsverpflichtung für die Dauer entbunden, die das Ereignis andauert. Wenn dieses länger als 30 Tage andauert, sind wir ab dem 31. Tag zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Gewährleistung- und Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt 12 Monate ab dem Tag der Auslieferung der Ware. Falls die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt, gilt diese. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch, (i) wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollten, (ii) bei allen übrigen Schadensersatzansprüchen des Käufers und (iii) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Weiterverkauf und Warenzeichen
Unsere Produkte dürfen nur in der unveränderten Originalpackung und nicht in Teilmengen angeboten, verkauft oder abgegeben werden. In begründeten Fällen behalten wir uns für einzelne Produkte und Produktgruppen Direktlieferungen an den Verwender vor. Unter den geschützten Warenzeichen der von uns vertriebenen Waren dürfen keine Ersatzprodukte angeboten oder geliefert werden. Vergleichende Hinweise auf Ersatzprodukte in Preislisten, Angeboten oder auf Etiketten usw. sind nicht statthaft.
12. Rücknahme
Sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Rücktritts- oder Anfechtungsgründe vorliegen, ist eine Stornierung von Bestellungen oder ein Umtausch bzw. eine Rücknahme unserer ordnungsgemäß gelieferten Ware nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform zulässig. In diesem Falle können wir dem Käufer nur eine Gutschrift erteilen, unter Abzug der durch die Rücksendung entstandenen Kosten für Wareneingangskontrolle und Weiterbehandlung der Ware. Rücksendungen, die ohne vorherige Vereinbarung erfolgen, werden auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückgesandt. Produkte, die das Verfalldatum erreicht haben, sind in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Absendeort für die Zahlungen Diez / Deutschland. Für den Käufer ist ausschließlicher Gerichtsstand das für Diez / Deutschland sachlich und örtlich zuständige Gericht. Wir sind berechtigt, gegen den Käufer vor jedem zuständigen Gericht vorzugehen. Mit diesen AGB werden alle früheren AGB gegenstandslos.
14. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke dieser AGB werden durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder die Unwirksamkeit einer Klausel gekannt hätten.